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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reisen mit dem Ewer GLORIA (Stand 1.11.2008)
(1) Reiseveranstalter ist der "Ewer GLORIA e.V.", Sitz Elmshorn, Geschäftsstelle: Hollandweg 54, 25421 Pinneberg, Tel. 04101-606427, ewer-gloria@gmx.de.
(2) Alle Angebote von Reisen bleiben bis zum Abschluss des Reisevertrages unverbindlich. Der Vertrag über eine Reise gilt als geschlossen, wenn der Reiseteilnehmer seinen Willen zur Teilnahme bekundet oder den vollständigen Reisepreis bezahlt hat und ihm die Reiseunterlagen übersandt oder übergeben worden sind. Sollten die Reiseunterlagen nicht spätestens drei Tage vor Reiseantritt vorliegen, wird der Reisende den Veranstalter davon unterrichten.
(3) Der Konsum von Spirituosen an Bord ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Jenseits der Krückau wird der Schiffsführer das Tragen von schiffsseitig gestellten Sicherheitswesten regelmäßig anordnen. Die GLORIA ist ein Segelschiff mit den typischen Gefahrenmomenten. Deshalb müssen Reisende auf Stolperfallen sowie auf schlackernde Segel oder Blöcke achten. Die Reling dient nur der Begrenzung, nicht dem sicheren Halt. Der Schiffsführer kann anordnen, dass Reisende zu ihrer eigenen Sicherheit die Kajüte aufsuchen, insbesondere bei schwerem Wetter. Die GLORIA ist bauartbedingt insbesondere wegen steiler Schiffsleitern für Körperbehinderte nicht geeignet.
(4) Gegenstand des Vertrages ist die Mitfahrt an Deck und in der Kajüte der GLORIA. Darüber hinaus können sich Reisende auf ihren Wunsch hin nach Anweisung und unter Aufsicht am Betrieb des Schiffes beteiligen. Eine Haftung für Schäden, die Reisende dabei erleiden könnten, wird nicht übernommen, es sei denn die Schäden wurden vom Veranstalter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt oder der Schaden ist durch die gesetzlich vorgeschriebene Schiffshaftpflicht abgedeckt.
(5) Von der Beförderung kann der Veranstalter Personen ersatzlos ausschließen, die
(6) Die Reisenden sind gehalten, etwaige Mängel der Reise unverzüglich dem Schiffsführer anzuzeigen, nach Beendigung der Reise der Geschäftsstelle des Veranstalters schriftlich oder unter Tel. 04101-606427 oder in Eilfällen unter der Funktelefonnummer 0170-5412488.
(7) Beabsichtigt der Reisende, den Reisevertrag wegen eines Mangels der Reise zu kündigen, so hat er zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe offensichtlich unmöglich ist oder von einer nach Absatz 6 zuständigen Person verweigert wird. In keinem Fall verpflichtet eine Vertragskündigung die GLORIA oder sonstige Verkehrsmittel zu einer Abweichung von der Reiseroute oder zu außerplanmäßigen Halten.
(8) Ansprüche aus Kündigung, Minderung oder Schadensersatz hat der Reisende spätestens binnen eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen bei der Geschäftsstelle des "Ewer GLORIA e.V.", Hollandweg 54, 25421 Pinneberg. Die Ansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Zugang einer schriftlichen Ablehnung der Ansprüche seitens des Ewer GLORIA e.V. beim Reisenden.
9) Der Reisende kann bei mehrtägigen Reisen vor deren Beginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter hat dann Anspruch auf 30 Prozent des Reisepreises zur Abdeckung seines Aufwandes. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 14 Tagen vor dem vorgesehenen Antritt der Reise und kann der Veranstalter den nicht benutzten Platz nicht anderweitig besetzen, so stehen dem Veranstalter weitere 40 Prozent des Reisepreises zu. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, solche Plätze vorrangig zu besetzen. Bloßes Nichterscheinen zur Abfahrt ist kein Rücktritt, so dass der Reisende den vollen Reisepreis schuldet.
(10) Besteht die Reise lediglich aus einer Tagesfahrt, ist eine Erstattung des Fahrpreises ausgenommen in Fällen des Absatzes 11 ausgeschlossen. Reisende können sich für die Reise vertreten lassen.
(11) Der Veranstalter oder der Reisende können bei Tagesfahrten vor und nach Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Bei Mehrtagesfahrten berechtigt es nicht zum Rücktritt, wenn die GLORIA wegen Starkwind- oder Sturmwarnungen oder wegen zu niedrigen Wasserstandes nicht auslaufen kann, es sei denn die gesamte Reise fällt von Beginn an aus. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch technische Defekte, die mit der üblichen Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu erkennen oder die mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht zu beheben waren. Als Maßstab gilt der Umstand, dass die GLORIA von einer ehrenamtlichen Besatzung gewartet und gefahren wird und als Oldtimer generell ein erhöhtes Ausfallrisiko hat. Gleiches gilt, wenn die ehrenamtliche Besatzung überraschend nicht oder nicht in ausreichender Anzahl oder Qualifikation zur Verfügung stehen sollte. Liegt höhere Gewalt vor, schuldet der Reisende lediglich den Anteil des Reisepreises, der zeitlich auf den durchgeführten Teil der Reise entfällt. Weitergehende Ansprüche des Reisenden wegen Ausfalls der Reise oder Teilen derselben sind ausgeschlossen.
(12) Der Veranstalter beschränkt seine Haftung für Schäden des Reisenden, die keine Körperschäden sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf das Dreifache des Reisepreises, es sei denn der Schaden wäre grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden. Die Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters gilt auch für den Fall, dass der Veranstalter wegen eines Verschuldens eines anderen Leistungsträgers verantwortlich ist. Besteht die Reise nicht aus einer Gesamtheit von Leistungen, sondern ausschließlich aus einer Fahrt auf der GLORIA, so beschränkt der Veranstalter seine Haftung für Schäden des Reisenden, die keine Körperschäden sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Reisepreis.
(13) Tiere werden nicht mitgenommen.
(14) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend auch dann, wenn die GLORIA an eine Gruppe zur exklusiven Nutzung mit oder ohne Übernachtung an Bord vermietet wird.